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Neue Informationen des Schulministeriums

Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (Bundesgesetz) ist nach der gestrigen Verabschiedung im Deutschen Bundestag bereits heute im Bundesrat behandelt worden. Unmittelbar nach dessen Entscheidung hat der Bundespräsident das Gesetz ausgefertigt. Somit tritt es schon am morgigen Freitag, 23. April 2021, in Kraft. Ich wende mich daher auf dem schnellstmöglichen Weg an Sie, um über die Auswirkungen dieser neuen Rechtslage auf den Schulbereich zu informieren.

Das Gesetz schafft einen geänderten rechtlichen Rahmen für das staatliche Handeln in der Corona-Pandemie. Es führt eine bundesweit verbindliche „Notbremse“ ein, die zunächst ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100 ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen zum Infektionsschutz auslöst. Ab einer Inzidenz von 165 gelten weitergehende Maßnahmen.

Das neue Recht erstreckt sich auch auf den Schulbereich. Allerdings gelten die konkreten Folgen der gesetzlichen Vorgaben des Bundes nicht per se landesweit, sondern je nach Betroffenheit in den einzelnen Kreisen und kreisfreien Städten, in denen sich Ihre Schule befindet.

An dieser Stelle möchte ich Sie zunächst über die neuen Regelungen und deren landesrechtlicher Umsetzung informieren. Zu der Frage, welche Schulen ab dem kommenden Montag, 26. April 2021, konkret betroffen sind, komme ich in diesem Schreiben nochmals zurück.

 

Neue Vorgaben zum Schulbetrieb in der Pandemie

Die wesentlichen Vorgaben und deren landesrechtliche Umsetzung lassen sich wie folgt umreißen:

  • Präsenzunterricht an Schulen ist nur zulässig, wenn angemessene Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden.
  • Die Teilnahme von Schülerinnen, Schülern und Lehrkräften am Präsenzunterricht setzt wöchentlich zwei Tests voraus.
  • Der Schulbetrieb findet aufgrund der angespannten Pandemielage grundsätzlich bis auf Weiteres nur im Wechselunterricht statt; Abschlussklassen sind davon ausgenommen.
  • Bei einer regionalen Inzidenz von mehr als 165 ist Präsenzunterricht untersagt. Abschlussklassen und Förderschulen sind davon ausgenommen. Das bedeutet regional, dass es auf die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt ankommt.
  • Prüfungen, insbesondere Abschlussprüfungen, sind kein Unterricht im Sinne des Bundesgesetzes und bleiben daher von den Einschränkungen des Präsenzbetriebs unberührt.
  • Die Länder können Betreuungsangebote (pädagogische „Notbetreuung“) einrichten.

Diese Vorgaben finden sich in Nordrhein-Westfalen wie schon die bisherigen Vorgaben zum Infektionsschutz in der Coronabetreuungsverordnung. Sie übernimmt die neuen bundesrechtlichen Vorgaben und bleibt damit das für die Schulen allein maßgebliche Regelwerk. Nordrhein-Westfalen wird hierbei von den Ausnahmevorschriften für Abschlussklassen und Förderschulen Gebrauch machen und die Ihnen bekannten pädagogischen Betreuungsangebote fortführen.

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes bedingt auch Änderungen der Coronabetreuungsverordnung. Auf folgende Regelungen in der Coronabetreuungsverordnung weise ich noch einmal besonders hin:

  • Die Testpflicht und die Abläufe in den Schulen bleiben im Wesentlichen unverändert. Über die bisherigen Testverfahren hinaus werden auch kindgerechte Pooltests an Grundschulen und an Förderschulen zugelassen. Das Ministerium für Schule und Bildung arbeitet derzeit an der Beschaffung und Vorbereitung solcher Tests.
  • Die Angebote der bisherigen Notbetreuung werden in die pädagogischen Betreuungsangebote integriert und folgen den dazu erlassenen Regeln in der SchulMail vom 11. Februar 2021.
  • Als Abschlussklassen gelten weiterhin die Abschlussklassen der allgemeinbildenden Schulen, der Berufskollegs und der Förderschulen, der entsprechenden Semester im Bildungsgang Realschule des Weiterbildungskollegs. Dies gilt auch für die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der Bildungsgänge des Weiterbildungskollegs.
  • Daneben werden einige Vorschriften präzisiert. Hier möchte ich die Pflicht zur Übermittlung positiver Testergebnisse an die Gesundheitsämter hervorheben; dies war bereits Gegenstand der SchulMail vom 14. April 2021.

 

Welche Schulen sind konkret betroffen?

Wie ich oben dargelegt habe, ist für den konkreten Schulbetrieb(Wechselunterricht/Distanzunterricht) vor Ort entscheidend, welcher Inzidenzwert in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt des Schulstandortes festgestellt wurde. Die Umstellung vom Wechselunterricht auf den Distanzunterricht findet statt, wenn an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte sogenannte 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet. Die konkrete Feststellung trifft für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt sodann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS). Die „Notbremse“ tritt dann am übernächsten Tag in Kraft.

Für alle jetzt schon betroffenen Kreise und kreisfreien Städte mit einer seit drei Tagen bestehenden Inzidenz von mindestens 165 bedeutet dies, dass faktisch ab Montag, 26. April 2021, die Einschränkungen für den Schulbetrieb (Distanzunterricht) wirksam werden. Maßgeblich ist die oben erwähnte Feststellung des MAGS. Sie kann frühestens am Freitag, 23. April 2021, erfolgen. In der Konsequenz treten die Beschränkungen rechtlich am Sonntag als „übernächstem Tag“ in Kraft.

Das MAGS wird in einer sehr transparenten Form insbesondere in seinem Internetauftritt die jeweils betroffenen Kreise und kreisfreien Städte aufführen. Ferner rege ich den Kontakt zu Ihrem Schulträger an, der über die nötigen Informationen verfügen wird. Ich gehe davon aus, dass auch die kommunalen Krisenstäbe eine rechtzeitige Unterrichtung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Blick behalten werden.

Alle Schulen, für deren Standort keine Regelungen wegen einer Inzidenz von mindestens 165 getroffen werden, setzen den Schulbetrieb bis auf Weiteres im Wechselunterricht fort. Die Hinweise aus vorangegangenen SchulMails gelten dementsprechend weiter (siehe zuletzt die SchulMail vom 14. April 2021).

Wichtig ist auch die Feststellung, dass aufgrund der bundesrechtlichen Regelungen zu den Folgen bestimmter Inzidenzwerte für den Schulbetrieb Regelungen für die Schulen ab sofort nur noch durch die Coronabetreuungsverordnung und den hierauf beruhenden, oben dargestellten Mitteilungen des MAGS und nicht mehr durch Allgemeinverfügungen einzelner Kreise und kreisfreier Städte erfolgen.

 

Im Einzelnen:

 

Abschlussklassen

Die Definition der Abschlussklassen an allgemeinbildenden Schulen, wie sie in der SchulMail vom 11. Februar 2021 formuliert wurde, ist weiterhin gültig. Zu Ihrer Information füge ich die entsprechende Passage hier noch einmal ein:

„Zu den Abschlussklassen in den allgemeinbildenden Schulen zählen:

Alle Klassen, die in diesem Jahr an den geplanten zentralen Prüfungen für den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 sowie dem mittleren Schulabschluss (ZP 10) teilnehmen.

Alle Schülerinnen und Schüler, die – auch ohne Teilnahme an den ZP 10 – die letzte Klasse im allgemeinbildenden Schulsystem besuchen und damit vor einem Übergang stehen. Hierzu gehören insbesondere Schülerinnen und Schüler aus der Förderschule, die zieldifferent unterrichtet werden oder am Ende des Schuljahres einen Hauptschulabschluss nach Klasse 9 erlangen können.

Alle Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe an Gymnasien, Gesamtschulen und Weiterbildungskollegs. Dies sind neben den Schülerinnen und Schülern der Qualifikationsphase 2, für die ab dem 23. April 2021 die Abiturprüfungen beginnen, auch die Schülerinnen und Schüler der Qualifikationsphase 1, da auch deren Leistungen bereits zur Gesamtnote des von ihnen angestrebten Abiturs zählen.“

 

Förderschulen

[…]

Bildung konstanter Lerngruppen

Grundsätzlich sind Sie mit der SchulMail vom 5. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass in der Sekundarstufe I konstante Lerngruppen zu bilden sind, um eine Durchmischung beispielsweise im Rahmen der äußeren Differenzierung, im Wahlpflichtbereich sowie im Unterricht der zweiten Fremdsprache zu vermeiden. Da inzwischen regelmäßige Corona-Testungen erfolgen, es beim Fremdsprachenunterricht auf Präsenzunterricht in besonderen Maße ankommt und der Wahlpflichtbereich in einigen Schulformen Hauptfachcharakter hat, ist nach Entscheidung der Schule in diesen Fächern nunmehr auch die Bildung von Lerngruppen mit Schülerinnen und Schülern aus unterschiedlichen Klassen möglich. Die Teilnahme und Sitzordnung ist gesondert zu dokumentieren.

 

Klassenarbeiten und Klausuren

Solange an einer Schule ausschließlich Distanzunterricht erteilt wird, können in der Regel keine Klassenarbeiten geschrieben werden. Mit einem gesondertem Erlass vom 22. April 2021 hat das Ministerium für Schule und Bildung daher die in den Verwaltungsvorschriften zu § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sekundarstufe I festgelegte Zahl der Klassenarbeiten so geändert, dass im zweiten Halbjahr des laufenden Schuljahres in den Fächern mit Klassenarbeiten jeweils mindestens eine Leistung im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ zu erbringen sein wird. Dies gilt nicht für die Klassen der Jahrgangsstufe 10, in denen Schülerinnen und Schüler an der ZP 10 teilnehmen; hier sind unverändert mindestens zwei Leistungen im Beurteilungsbereich „Schriftliche Arbeiten“ erforderlich, von denen die ZP 10 eine ist. Die ZP 10 darf jedoch nicht zur Bildung der Vornote gemäß § 32 Absatz 1 APO-SI herangezogen werden.

Die in § 6 Absatz 8 Satz 1 und 3 APO-S I eröffnete Möglichkeit, eine Klassenarbeit durch eine andere gleichwertige schriftliche oder mündliche Leistungsüberprüfung zu ersetzen, bleibt auch für den Fall bestehen, dass in Nicht-Abschlussklassen die Anzahl der Leistungsnachweise im Bereich „Schriftliche Arbeiten“ auf eine reduziert werden muss.

Mit dem Erlass vom 27. Februar 2021 hatte ich Sie darüber informiert, dass die zentrale Klausur am Ende der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe in diesem Jahr entfällt und die Mindestzahl der Klausuren in diesem Halbjahr auf eine reduziert wurde. Dies gilt vorbehaltlich der Entscheidung des Landtags über das 2. Bildungssicherungsgesetz, mit der in der kommenden Woche zu rechnen ist. Hiervon unberührt bleibt die den Schulen mit Erlass vom 12. März 2021 eingeräumte Möglichkeit, die ZKE-Aufgaben auf freiwilliger Basis zu nutzen.

 

Abschlussprüfungen – ZP 10, Abitur, Externen-Prüfungen

Schülerinnen und Schüler, die in den kommenden Wochen ihre schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen ablegen, aber von Quarantänemaßnahmen der Gesundheitsämter betroffen werden, können grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, mit einem negativen Bürgertest an den Präsenzabschlussprüfungen teilzunehmen, ggf. in gesonderten Räumen. Dabei ist zu beachten, dass das Aussetzen der Quarantäne sich nur auf die Prüfungen bezieht. Davon ausgenommen ist der Schulweg; dieser muss nach wie vor unter besonderen Hygienevorgaben (kein ÖPNV; keine Schulhofkontakte) erfolgen. Die Entscheidung über diese Möglichkeit treffen die zuständigen Gesundheitsbehörden.

 

Nachprüfung für den schulischen Teil der Fachhochschulreife

[…]

Pooltests an Grundschulen und Förderschulen

[…]

Schulbetrieb und Prüfungen in Berufskollegs

[…]

Abschließende Bemerkungen

Auf der Grundlage des eingangs dargestellten Bundesgesetzes ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schulbetrieb erneut auch in Nordrhein-Westfalen. Die Landesregierung möchte die damit verbundene Gelegenheit jedoch zur Etablierung einer klaren Regelung zum Schulbetrieb nutzen, die unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens möglichst für einen längeren Zeitraum Bestand haben sollte. Das Ministerium für Schule und Bildung wird die Umstellung des Schulbetriebes gemäß den Regelungen des Bundesgesetzes in den kommenden Tagen und auch am kommenden Wochenende eng begleiten und beratend für Schulen und Schulträger zur Verfügung stehen. Ich hoffe sehr, dass dieser Umstieg gut gelingt und in einen möglichst stabilen Schulbetrieb einmündet. Hierbei setzen wir erneut auf Ihre Unterstützung und Mitwirkung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Mathias Richter

Termine

13.10.2024: Fürstenberger Kirmes, Kl. 6
14.10.-25.10.2024: Herbstferien
30.10. - 05.11.2024 - Erasmus+-Fahrt nach Gran Canaria
31.10.2024 - Darstellen&Gestalten-Festival in Hiddenhausen
31.10.2024 - 08.10-11.30 Uhr: Jahrgang 8: Alkoholprävention mit Lobby
01.11.2024: Allerheiligen - unterrichtsfrei -
05.11.2024: Informationsabend zur Berufsorientierung und zu Anschlussmöglichkeiten nach Klasse 10
06.11.2024: Resilienztraining (Klasse 6a)
07.11.2024 - 09.00-11.00 Uhr: Busschule (Kl. 5a-d)
08.+09.11.2024: Bürener Ausbildungsmesse (BAM) - Jahrgang 10
13.11.2024: Resilienztraining (Klasse 6b)
19.11.2024: Eltern-Lehrer-Schüler-Gesprächstag
20.11.2024: Resilienztraining (Klasse 6c)
26.11.2024: Eltern-Lehrer-Schüler-Gesprächstag
27.11.2024: Resilienztraining (Klasse 6d)
28.11.2024: Body+Grips Mobil Jahrgang 7
29.11.2024: Theaterbesuch "Biedermann und die Brandstifter", Klassen 10
03.12.2024 - Informationsabend für Eltern der Klassen 4
07.12.2024 - 10.00-13.00 Uhr: Tag der offenen Tür
23.12.-06.01.2025: Weihnachtsferien
15.01.2025: DELF - Schriftliche Prüfungen in unserer Profilschule
14.01./27.01.2025 - 08.30-12.30 Uhr: Projekt Hingucker in der Schule Kl. 5a-b
15.01./28.01.2025 - 08.30-12.30 Uhr: Projekt Hingucker in der Wewelsburg Kl. 5c-d
20.-22.01.2025 - 09.00-12.00 Uhr: Aidsprävention in Paderborn, Kl. 8a-c
22./23.01.2025: Prävention zum Thema "Cannabis"
24./25.01.2025: DELF - mündliche Prüfungen am St. Michael Gymnasium, Paderborn
02.02.-07.02.2025: Kl. 7: Skifahrt
04.02.2025: Kl. 9/10: Aktion Tagwerk
05.02.-07.02.2025: Kl. 10: Besinnungstage in Meschede
07.02.2025 - 3. Stunde: Ausgabe der Halbjahreszeugnisse
10.02./11.02./12.02.2025: Klassenpflegschaftssitzungen Kl. 5+6/7+8/9+10
26.02.2025 - 14.00 Uhr: Kl. 5-7: Besuch des FCC, Karnevalsfeier in der Aula
28.02.2025: beweglicher Ferientag
03.03.-21.03.2025: Betriebspraktikum Kl. 9
03.03.2025: Rosenmotnag - beweglicher Ferientag
05.03.2025: ök. Gottesdienst - Aschermittwoch Kl. 5-10
03.04.2025: Kl. 7 Girls-/Boys-Day; 2. Berufsfelderkundungstag für Jg. 8
14.04.-25.04.2025: Osterferien
19.05.-23.05.2025: "Prima Klima in Klasse 5" Klassenfahrt, Sundern
20.05.2025 - 08.30-14.30 Uhr: Kl. 8a - "Gewalttätig? Ich doch nicht!" im Leistungszentrum SCP 07
27.05.2025: 09.00 Uhr: Zentrale Prüfung Klasse 10 Deutsch
29.05.2025: Christi Himmelfahrt
30.05.2025: beweglicher Ferientag - unterrichtsfrei -
02.-06.-06.06.2025: "Prima Klima in Klasse 5" Klassenfahrt, Sundern
03.06.2025: 09.00 Uhr: Zentrale Prüfung Klasse 10 Englisch
04.06.2025 - 08.30-14.30 Uhr: Kl. 8b - Rote Karte für Hate Speech! im Leistungszentrum SCP 07
05.06.2025: 09.00 Uhr: Zentrale Prüfung Klasse 10 Mathematik
09.06.2025: Pfingsten
10.06.2025: Pfingstferien
12.06.2025: Nachschreibtermin Zentrale Prüfung Klasse 10 Deutsch
13.06.2025: Nachschreibtermin Zentrale Prüfung Klasse 10 Englisch
17.06.2025: Nachschreibtermin Zentrale Prüfung Klasse 10 Mathematik
19.06.2025: Fronleichnam
20.06.2025: eweglicher Ferientag - unterrichtsfrei -
21.06.-22.06.2025: Gedenkstättenfahrt nach Verdun/ Frankreich f. SuS aus Jg. 9
22.06.-28.06.2025: Studienfahrt - Gedenkstättenfahrt Kl. 10 - Krakau, Polen
23.06.-27.06.2025: "Prima Klima in Klasse 5" Klassenfahrt, Sundern
23.06.2025: Bekanntgabe der Vor- und Prüfungsnoten der Zentralen Prüfungen Klasse 10
30.06.-04.07.2025: "Prima Klima in Klasse 5" Klassenfahrt, Sundern
03.07.2025: Kl. 10: ökumen. Gottesdienst und Entlassfeier der Klassen in der Aula
09.07.2025 - 08.30-14.30 Uhr: Kl. 8c - Rote Karte für Hate Speech! im Leistungszentrum SCP 07
10.07.2025: allg. Wandertag; Jg. 5-9
11.07.2025: 1. Std Gottesdienst 5-9, anschl. Ehrungen; 3. Std. Zeugnisausgabe, Entlassung in die Ferien
14.07.-26.08.2025: Sommerferien

AKTION TAGWERK IM SCHULJAHR 2024/2025

"Das sind wir!" - Unser Schulfilm

Ein kleiner Einblick in unseren Schulalltag

Über uns – kurz und kompakt